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>> Die EUREGIO EGRENSIS > SatzungSatzungvom 27.01.1992 in der am 18.09.2009 geänderten Fassung
§ 1
(1) Der Verein führt den Namen EUREGIO EGRENSIS Arbeitsgemeinschaft Bayern e. V.. Er ist als Verein des bürgerlichen Rechts in das Vereinsregister eingetragen. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Marktredwitz.
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen Gesinnung, der Völkerverständigung, der Toleranz und Aussöhnung sowie eines umfassenden, friedlichen, partnerschaftlichen Zusammenwirkens zur Überwindung der Folgen der bisher trennenden Grenzen in der Mitte Europas. (2) 1 Zur Erfüllung dieses Zweckes initiiert, koordiniert und fördert der Verein im Geiste guter Nachbarschaft und Freundschaft die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Entwicklung. 2 Er zeigt Probleme auf, entwickelt Lösungen und führt die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen seiner Handlungsmöglichkeiten und in den Grenzen der Aufgaben seiner öffentlichrechtlichen Mitglieder durch. 3 Er wirkt an der Abstimmung und am Ausgleich von Interessen mit; dabei fördert er das gegenseitige Verständnis sowie das Bewusstsein und das Gewicht des gemeinsamen Raumes. 4 Zur Wahrung dieser Belange informiert er insbesondere die Öffentlichkeit und gibt den zuständigen Behörden und Stellen Empfehlungen; weiterhin initiiert und vermittelt er Kontakte zwischen Bürgern, Behörden und sonstigen Stellen. (3) Der Verein wirkt mit dem Ziel einer umfassenden, friedlichen und partnerschaftlichen Zusammenarbeit auf die Bildung einer gemeinsamen grenzüberschreitenden EUREGIO EGRENSIS in einer geeigneten Organisationsform hin.
(4) 1 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2 Er erstrebt keinen wirtschaftlichen Erwerb oder Gewinn. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 4 Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. 5 Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinen Rückgewährungsanspruch auf die von ihnen erbrachten Leistungen. 6 Weder ein Mitglied noch sonstige Personen dürfen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Das Arbeitsgebiet des Vereins umfasst den Raum der Planungsregionen Oberfranken-Ost und Oberpfalz-Nord.
(1) Der Verein hat konstituierende und kooperierende Mitglieder.
(2) Konstituierende Mitglieder können sein
(3) Kooperierende Mitglieder können sein (4) Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Mitglieder sein können, haben ein Recht, die Mitgliedschaft zu erwerben, wenn sie die Satzung anerkennen. (5) Die Aufnahme erfolgt durch den Rat. (6) 1 Die Mitglieder wirken bei der Willensbildung des Vereins im Rahmen der zuständigen Organe mit. 2 Sie sollen den Verein durch Vorschläge, Anregungen und Unterstützung fördern.
(7) Die Mitgliedschaft endet (8) 1 Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium. 2 Er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. 3 Bei Beitragserhöhungen nach § 11 Abs. 3 ist der Austritt zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erhöhung zulässig. 4 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen oder seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein trotz wiederholter Aufforderungen nicht erfüllt hat. 5 Über den Ausschluss entscheidet bei konstituierenden Mitgliedern der Rat, bei kooperierenden Mitgliedern die Versammlung.
Organe des Vereins sind
(1) Der Rat führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Versammlung oder das Präsidium zuständig sind. (2) Dem Rat gehören je ein von den konstituierenden Mitgliedern entsandter Vertreter und die Mitglieder des Präsidiums an.
(3) 1 Der Rat entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der konstituierenden Mitglieder. 2 Die Zahl der Stimmen richtet sich nach der Einwohnerzahl im Gebiet der Mitglieder mit der Maßgabe, dass (4) 1 Den Vorsitz führt der Präsident. 2 Im Fall der Verhinderung wird er vom stellvertretenden Präsidenten vertreten. 3 Der Rat kann weitere Vertreter bestimmen. (5) 1 Sitzungen des Rates finden nach Bedarf statt. 2 Der Vorsitzende bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft den Rat ein. 3 Auf Antrag von Mitgliedern, die mindestens ein Viertel der Stimmen vertreten, ist er einzuberufen. 4 Die Ladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor dem vorgesehenen Termin. (6) 1 In Sitzungen ist der Rat beschlussfähig, wenn die stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Stimmen vertreten ist. 2 Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. 3 Der Rat ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig. (7) 1 Schriftliche Beschlüsse werden durch den Vorsitzenden auf der Grundlage eines Beschlussvorschlags herbeigeführt. 2 Die Zustimmung eines Mitglieds gilt als erteilt, wenn es nicht innerhalb einer Frist von zehn Tagen widerspricht. 3 Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang des Beschlussvorschlags. (8) Der Rat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(1) Der Versammlung obliegt (2) 1 Die Versammlung kann sich im Übrigen mit allen Angelegenheiten des Vereins befassen. 2 Beschlüsse, die nicht Aufgaben nach Absatz 1 betreffen, binden die anderen Organe nur, wenn sie ihnen zustimmen oder nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen widersprechen; die Frist beginnt am Tage nach der Beschlussfassung. (3) 1 Der Versammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an. 2 Juristische Personen werden durch die von ihnen entsandten Personen vertreten. 3 Die gleichzeitige Entsendung eines Vertreters in den Rat und in die Versammlung ist zulässig. 4 Vertreter im Rat und die Mitglieder des Präsidiums können an der Versammlung mit beratender Stimme teilnehmen, wenn sie der Versammlung nicht bereits als Vereinsmitglied oder als entsandte Vertreter angehören. (4) 1 Die Versammlung beschließt oder wählt in Sitzungen. 2 Den Vorsitz führt der Präsident, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. (5) 1 Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen der Versammlung vor und beruft sie ein. 2 Die Ladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Termin. (6) 1 Jährlich findet mindestens eine Sitzung der Versammlung statt. 2 Die Versammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Beschluss des Rates innerhalb von sechs Wochen einzuberufen. (7) 1 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens ein Drittel der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist. 2 Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordung einzuberufen. 3 Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. (8) 1 Jedes Mitglied des Vereins hat eine Stimme. 2 Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. 3 Beschlüsse und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht geheime Beschlussfassung oder Wahl von der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird. (9) 1 Über die Sitzungen der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die insbesondere die gefassten Beschlüsse und Entscheidungen aufzunehmen sind. 2 Die Niederschrift ist vom Präsidenten zu unterzeichnen. (10) 1 Die Versammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. 2 Die Versammlung kann Arbeitsgruppen bilden, zu denen auch Außenstehende herangezogen werden können.
(1) 1 Für bestimmte Sachbereiche kann die Versammlung beschließende Ausschüsse einrichten, die anstelle der Versammlung entscheiden; sie können auch als vorberatende Ausschüsse tätig sein. 2 Aufgaben der Versammlung nach § 3 Abs. 8 Satz 5; § 6 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 können den Ausschüssen nicht übertragen werden. (2) 1 Die Einrichtung der Ausschüsse, ihre Zusammensetzung und ihr Geschäftsgang werden durch die Geschäftsordnung (§ 6 Abs. 10 Satz 1) geregelt. 2 Zu Vorsitzenden in den Ausschüssen können andere Mitglieder der Versammlung bestellt werden, wenn der Präsident darauf verzichtet. 3 Beschlüsse können nach Maßgabe der Geschäftsordnung in Sitzungen oder schriftlich herbeigeführt werden. 4 Die Geschäftsordnung muss Regelungen zur Sicherung des Widerspruchrechts der anderen Organe treffen, wenn der Präsident nicht den Vorsitz innehat.
(1) 1 Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte des Vereins und entscheidet bei unaufschiebbaren Geschäften anstelle des Rats. 2 Es vollzieht die Beschlüsse des Rats und der Versammlung sowie der beschließenden Ausschüsse und vertritt den Verein gemäß § 26 BGB. 3 Der Präsident sowie seine Stellvertreter sind Vorstand im Sinne der vereinsrechtlichen Vorschriften. 4 Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. (2) 1 Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und dem ersten und zweiten Stellvertreter sowie bis zu acht weiteren Mitgliedern. 2 Sie werden von der Versammlung für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. 3 Der Beginn der Wahlperiode wird durch die Versammlung bestimmt. 4 Die Mitglieder des Präsidiums bleiben bis zu einer Neuwahl oder bis zu einer Ersatzbestellung durch den Rat im Amt. 5 Der Rat bestellt die Mitglieder des Präsidiums bis zu einer Erstwahl durch die Versammlung, weiterhin, wenn ein Mitglied des Präsidiums während der Wahlperiode ausscheidet oder wenn eine Neuwahl nicht zustande kommt. 6 Die erstmalige Wahl des Präsidiums soll innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durchgeführt werden. 7 Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Wahlperiode aus, so ist eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode spätestens bei der nächsten notwendigen Jahressitzung der Versammlung (§ 6 Abs. 6 Satz 1) vorzunehmen. 9 Kommen Neuwahlen nach Ablauf einer Wahlperiode nicht zustande, so ist die Versammlung zu diesem Zweck jeweils erneut innerhalb von drei Monaten einzuberufen. (3) 1 Beschlüsse des Präsidiums können in Sitzungen, schriftlich oder in anderen geeigneten Formen herbeigeführt werden. 2 Sitzungen werden vom Präsidenten bei Bedarf oder auf Antrag eines anderen Mitglieds einberufen. 3 Für die Sitzungen ist eine Ladungsfrist von einer Woche einzuhalten; auf die Wahrung der Frist kann verzichtet werden. 4 Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (4) 1 Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben. 2 In ihr kann festgelegt werden, dass bestimmte Geschäfte vom Vorsitzenden allein geführt werden können. 3 Der erste oder zweite Stellvertreter des Präsidenten vertritt den Verein nach außen nur im Falle der Verhinderung oder im Auftrag des Präsidenten.
(1) Der Verein informiert den Freistaat Bayern (Regierung von Oberfranken und der Oberpfalz) in geeigneter Weise über die Angelegenheiten des Vereins, die Aufgaben oder Zuständigkeiten des Staates oder der Regionalen Planungsverbände berühren. (2) Der Freistaat Bayern (Regierung von Oberfranken und der Oberpfalz) wird zu den Sitzungen des Rats und der Versammlung eingeladen; sie haben das Recht, gehört zu werden.
(1) 1 Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle am Ort seines Sitzes. 2 Sie erhält eine personelle und sachliche Ausstattung, die es erlaubt, die Funktion einer Leitstelle für das bayerische Gebiet einer EUREGIO EGRENSIS zu übernehmen. (2) Die Geschäftsstelle untersteht dem Präsidium.
(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch (2) 1 Die Umlagen müssen die notwendigen Organisationskosten des Vereins, insbesondere die Kosten für die Tätigkeit der Organe und der Geschäftsstelle decken; sie sollen darüber hinaus den Teil der Aufwendungen für Vorhaben des Vereins decken, für die Mittel nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 nicht zur Verfügung stehen. 2 Die Umlagen werden auf der Grundlage der Einwohnerzahlen der fortgeschriebenen Wohnbevölkerung nach dem Stand vom 31. Dezember des vorletzten Jahres berechnet. 3 Sie können auch als Sonderumlage erhoben werden. (3) 1 Die Beiträge der kooperierenden Mitglieder werden nach Maßgabe einer Beitragsordnung festgelegt. 2 Dabei sind die Leistungsfähigkeit der Mitglieder und die Vorteile, die ihnen aus der Mitgliedschaft entstehen können, zu berücksichtigen. (4) 1 Über die Höhe der Umlagen entscheidet der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen, über die Höhe der Beiträge mit einfacher Stimmenmehrheit. 2 Den Regionalen Planungsverbänden kommt dabei nur beratende Stimme zu.
(1) Das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen wird bei der Geschäftsstelle geführt. (2) 1 Der Verein führt die Geschäfte nach Maßgabe eines Haushaltsplans, der vor Beginn des Geschäftsjahres aufzustellen ist. 2 Die für die Gemeinden geltenden Haushalts- und Kassenbestimmungen sollen entsprechende Anwendungen finden. (3) Die Vorbereitung der Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei von der Versammlung zu bestellende Prüfer. (4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
1 Änderungen der Satzung werden durch den Rat mit Stimmenmehrheit der konstituierenden Mitglieder beschlossen. 2 Sofern von der Änderung Rechte und Pflichten der Versammlung oder der kooperierenden Mitglieder betroffen sind, bedarf die Änderung zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Versammlung.
(1) 1 Die Auflösung des Vereins kann durch den Rat nach vorheriger Anhörung der Versammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der konstituierenden Mitglieder beschlossen werden. 2 Mit dem Beschluss über die Auflösung sind ein Liquidator oder mehrere Liquidatoren zu bestellen. (2) 1 Das nach der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt an die konstituierenden Mitglieder, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden haben; ausgenommen sind die Regionalen Planungsverbände. 2 Der Anteil der einzelnen Mitglieder bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer Stimmen im Rat.
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